Umgang mit Erstattungsschwierigkeiten

Eine einfache Lösung

In der privaten Heilpraktiker-Praxis gibt es keine vertragliche Verbindung zwischen Leistungserbringer und Leistungserstatter. Dennoch dominieren diese Erstatter meist das Abrechnungsgeschehen aufgrund eines Irrglaubens, dass die Erstattungssätze eines Dritten und völlig Unbekannten rechtlich bindend seien.

Als Leistungserbringer ist man im Gesundheitswesen zum Schutze des Patienten verpflichtet (BGB §§ 630 ff). Somit muss eine Rechnung über eine erfolgte Behandlung in erster Linie transparent und nachvollziehbar für den Patienten sein. Dieser Patient hat eine berechtigte Erwartung, dass diese Rechnung von seiner gewählten privaten Krankenversicherung auch erstattet wird.

Dass das GebüH aber kein normatives Regelungswerk ist, dass auf einen Gestaltungs- und Abwägungsvorgang beruht in dem Leistungen nach Art, Schwierigkeit und Intensität dargestellt werden können (BVerwG 2 C 61.08 vom 12.11.2009) und  dass für den Patienten keine Bindungswirkung (Bundeskartellamt, AZ B3-1/16-054 v. 30.08.2016) an dieses wahllose Sammelsurium besteht, widerspricht der berechtigten Erwartungshaltung und kommt für den Patienten überraschend.

Somit ergibt sich bei Erstattungablehnungen aus Patientensicht eine Unklarheit, die bei der Person des Vertrauens angesprochen wird.  Diese Person ist zwar Teil dieser Dreiecksbeziehung, hat aber keinerlei vertragliche Beziehung zu dem Vertragspartner des Patienten und ist auch nicht an gesetzliche Abrechnungsverzeichnisse gebunden.

Diese Person ist der/die Heilpraktiker/in!

Als Heilpraktiker/in darf man selbstverständlich keine Rechtsberatung vornehmen und ist mit diesem Problem überfordert. Bevor ein Patient deshalb einen Rechtsanwalt aufsucht, kommt u. U. ein Wechsel des Heilpraktikers in betracht. Davor hat jeder Praxisinhaber Angst. Somit kommt es meist zu sehr spannenden Rechnungsstellungen, die nur ein Ziel haben: Erstattung. Die Gefahr besteht allerdings dabei, dass bei falscher Abrechnung eine Dokumentenfälschung im Raum steht und damit eventuell auch der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung gefährdet ist. Würde Dein Patient für Dich seinen Versicherungsschutz riskieren? Sicher nicht!

Die Lösung: Die Transparenzformel

Vereinbare jetzt einen Termin und lege sofort los mit einer transparenten Abrechnung.